Kostenfreiheit des Schulweges – Verbundpass jetzt personalisiert

 in der Kategorie Rathaus aktuell

Mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist es eine zentrale Frage: Schulbuskarte haben oder nicht haben. Gesetzliche Regelungen geben klar Aufschluss, wer das Recht auf die kostenfreie Beförderung hat.

Ab sofort werden die Anträge für die neuen VGN-Verbundpässe über die Schulen entgegengenommen, von der Stadtverwaltung bearbeitet und an den Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) weitergeleitet. Zu beachten ist, dass der VGN die Verbundpässe ab dem kommenden Schuljahr personalisieren wird. Das ist mehr Aufwand und erfordert eine frühzeitige Antragstellung.

Im Zuge dieser Änderungen wurde auch das Verfahren zur Wegstreckenmessung aktualisiert und präzisiert. Gemäß der gesetzlichen Grundlage übernimmt die Stadt mit Bezuschussung durch den Freistaat -wie auch in den vergangenen Jahren- die Kosten für eine Schulbuskarte, wenn die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke von Zuhause zur Schule mehr als 2 Kilometer beträgt.

Dahinter steht die bayerische Schülerbeförderungsverordnung, kurz SchBefV: Hier besteht ein Anspruch auf Beförderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist.
Aber es gibt natürlich auch Ausnahmen: Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV kann bei besonders beschwerlichen oder gefährlichen Schulwegen auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. Hier bedarf es einer entsprechenden individuellen Stellungnahme bei Antragstellung und eine Prüfung durch die Fachstelle beim Landratsamt. Anzumerken ist jedoch, dass in Sulzbach-Rosenberg dem Landratsamt bisher keine besonders gefährlichen Wegstrecken bekannt sind.
Weiterhin besteht eine Beförderungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchBefV, wenn eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert.

Trifft keine der Bedingungen aus §2 Abs. 2 SchBefV zu, kann dem Antrag leider nicht stattgegeben werden. Es besteht natürlich immer die Möglichkeit, selbst eine Busfahrkarte zu erwerben. Die Stadtverwaltung ist sehr bemüht, den Kindern der Stadt den Schulweg zu erleichtern und nimmt diese Verantwortung sehr ernst. Jedoch sind die Städte nicht allein für die Prüfung sowie für die Finanzierung der Kostenfreiheit des Schulweges zuständig, weswegen hier keine individuellen städtischen Regelungen getroffen werden können, sondern die SchBefV bayernweit zum Tragen kommt.

Also bitte dran denken: für die Beantragung der Kostenfreiheit rechtzeitig Anträge stellen! Für Fragen und weitere Informationen steht die Stadtverwaltung gerne zur Verfügung.

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